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§ 3 SächsLastG (Sachsen) — Rückerstattung

Sächsisches Lastentragungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die von den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu tragenden Lasten verringern sich in der Höhe, in welcher der Bund dem Freistaat Sachsen die gemäß Artikel 104a Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LastG oder gemäß Artikel 104a Abs. 6 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 1 LastG aufgewendeten Beträge zurückerstattet. Die anteilig auf einen Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt entfallende Minderung bemisst sich nach dem Verhältnis der Lastentragung. Ohne rechtlichen Grund nach § 2 gekürzte oder erstattete Beträge sind zurückzugewähren.