Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Laufbahnverordnung

SächsLVO

§ 42 Übergangsvorschrift für die Führungskräftefortbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Beamtinnen und Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits über langjährige Führungserfahrung verfügen, können von der obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise von den Anforderungen des § 23 Absatz 1 und 2 befreit werden. Die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 41