Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Laufbahnverordnung
SächsLVO§ 23 Führungskräftefortbildung
Stand: 26.08.2026
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 23 SächsLVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLVO/23#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte, die dauerhaft Aufgaben mit Führungsverantwortung wahrnehmen sollen, nehmen an einer konzeptionellen Führungskräftefortbildung (Grundlehrgang) in einem Umfang von mindestens 100 Unterrichtsstunden mit den Themenschwerpunkten
1. Kommunikation und Gesprächsführung,
2. Mitarbeiterführung,
3. Rhetorik und
4. Verhandlungsführung
teil. Die Führungskräftefortbildung soll vor der erstmaligen Übertragung einer Aufgabe mit Führungsverantwortung beginnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLVO/23#abs-2 (2) Beamtinnen und Beamte, die überwiegend oder besonders schwierige Personalführungsaufgaben wahrnehmen sollen, nehmen an einer weiterführenden Führungskräftefortbildung (Vertiefungslehrgang) in einem Umfang von mindestens 150 Unterrichtsstunden mit den Themenschwerpunkten
1. Kommunikation und Gesprächsführung,
2. Mitarbeiterführung,
3. Rhetorik,
4. Stress- und Zeitmanagement,
5. Selbstcoaching und
6. Interkulturelle Kompetenz
teil.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLVO/23#abs-3 (3) Die oberste Dienstbehörde kann eine andere gleichwertige konzeptionelle Führungskräftequalifizierung zulassen. Sie entscheidet auch über die Anerkennung und Anrechnung absolvierter Führungskräftefortbildungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLVO/23#abs-4 (4) Wechseln Beamtinnen und Beamte die Laufbahn, werden zugelassene konzeptionelle Führungskräftequalifizierungen und Entscheidungen über die Anerkennung und Anrechnung absolvierter Führungskräftefortbildungen auch für die neue Laufbahn anerkannt.