Beamtinnen und Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits über langjährige Führungserfahrung verfügen, können von der obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise von den Anforderungen des § 23 Absatz 1 und 2 befreit werden. Die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.