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§ 42 SächsLVO (Sachsen) — Übergangsvorschrift für die Führungskräftefortbildung

Sächsische Laufbahnverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beamtinnen und Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits über langjährige Führungserfahrung verfügen, können von der obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise von den Anforderungen des § 23 Absatz 1 und 2 befreit werden. Die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.