Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landesschiedsstellenverordnung Rehabilitation
SächsLSchiedRehaVO§ 13 Gebühren und Kostentragungspflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLSchiedRehaVO/13#abs-1 (1) Zur Deckung der Kosten der Landesschiedsstelle wird für jedes Schiedsverfahren eine Gebühr erhoben. Zu den Verfahrenskosten gehören insbesondere
1. auf das Verfahren entfallende Sach- und Personalausgaben der Geschäftsstelle
2. Aufwandsentschädigung und Reisekosten des vorsitzenden Mitglieds und der unparteiischen Mitglieder sowie
3. sonstige Auslagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLSchiedRehaVO/13#abs-2 (2) Für die Festsetzung des Inhalts einer Versorgungs- oder Vergütungsvereinbarung wird eine Gebühr von 1 200 Euro bis 8 000 Euro erhoben. Wird das Schiedsverfahren durch Einigung aufgrund eines Vermittlungsvorschlags erledigt, wird eine Gebühr von 1 000 Euro bis 4 000 Euro erhoben. Wird das Schiedsverfahren in anderer Weise erledigt, wird eine Gebühr von 1 000 Euro erhoben. In der Geschäftsordnung der Landesschiedsstelle können im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde andere Gebührensätze festgelegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLSchiedRehaVO/13#abs-3 (3) Die an dem Verfahren beteiligten Vertragsparteien tragen die Gebühr und die Kosten für die Entschädigung der Zeugen und für die Vergütung der Sachverständigen. Für die Entscheidung über die Gebühren- und Kostentragungspflicht gelten § 154 Absatz 1 und § 155 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das vorsitzende Mitglied entscheidet über die Kostenverteilung. Sind am Schiedsverfahren auf einer Vertragsseite mehrere Parteien beteiligt, haften sie als Gesamtschuldner. Sofern die Landesschiedsstelle in einem gerichtlichen Verfahren zur Kostentragung verurteilt wird, werden diese Kosten von der Vertragspartei getragen, die im gerichtlichen Verfahren Beigeladene war.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLSchiedRehaVO/13#abs-4 (4) Das vorsitzende Mitglied setzt die Gebühr nach Beendigung des Verfahrens fest. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich in Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 nach der Bedeutung, der Schwierigkeit und dem erforderlichen Zeitaufwand des Verfahrens. Die Gebühr und die sonstigen nach Absatz 3 zu erhebenden Kosten werden mit Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung gegenüber den Vertragsparteien fällig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLSchiedRehaVO/13#abs-5 (5) Soweit die Kosten der Landesschiedsstelle nicht durch die Gebühren und die Erstattung der Auslagen für Sachverständige und Zeugen gedeckt sind, werden sie von den nach § 1 beteiligten Verbänden als Gesamtschuldner getragen. Die Aufteilung der Kostenanteile erfolgt nach einem von den nach § 1 beteiligten Verbänden gemeinsam bestimmten Kostenschlüssel. Der Kostenschlüssel wird in die Geschäftsordnung der Landesschiedsstelle aufgenommen. Das vorsitzende Mitglied setzt diese Kosten gegenüber den Verbänden im ersten Quartal eines jeden Jahres für das vorausgegangene Jahr fest. Dabei hat die Geschäftsstelle den nach § 1 beteiligten Verbänden die Einnahmen und Ausgaben der Landesschiedsstelle nachzuweisen.