Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landesschiedsstellenverordnung Rehabilitation

SächsLSchiedRehaVO

§ 12 Entschädigung der Mitglieder

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLSchiedRehaVO/12#abs-1 (1) Das vorsitzende Mitglied und die unparteiischen Mitglieder erhalten Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und einen Pauschbetrag für sonstige Barauslagen und für Zeitaufwand, dessen Höhe die nach § 1 beteiligten Verbände zu Beginn der Amtsperiode einvernehmlich festsetzen. Kommt eine Einigung nicht zustande, setzt die zuständige Behörde den Pauschbetrag fest. Für die Vertretung der Landesschiedsstelle in einem gerichtlichen Verfahren erhält das vorsitzende Mitglied eine gesonderte Aufwandsentschädigung in Höhe des hälftigen Pauschbetrages nach Satz 1. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLSchiedRehaVO/12#abs-2 (2) Für die übrigen Mitglieder richtet sich der Anspruch auf Entschädigung gegen die Vertragspartei, die sie vertreten, nach den dort geltenden Regelungen.

§ 11 § 13