Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landesschiedsstellenverordnung Rehabilitation

SächsLSchiedRehaVO

§ 14 Geschäftsordnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLSchiedRehaVO/14#abs-1 (1) Die nach § 1 beteiligten Verbände beschließen eine Geschäftsordnung für die Landesschiedsstelle. Diese bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Kommt die Geschäftsordnung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erlass dieser Verordnung zustande, kann sie von der zuständigen Behörde erlassen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLSchiedRehaVO/14#abs-2 (2) Für Änderungen der Geschäftsordnung gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

§ 13 § 15