Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landesschiedsstellenverordnung Rehabilitation

SächsLSchiedRehaVO

§ 1 Bildung der Landesschiedsstelle

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLSchiedRehaVO/1#abs-1 (1) Die für die erstmalige Bildung der Landesschiedsstelle maßgeblichen Verbände der Krankenkassen gemäß § 111b Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind

1. die AOK PLUS,

2. die IKK classic,

3. der BKK-Landesverband Mitte und

4. die Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz.

Die gemäß § 111b Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beteiligten Ersatzkassen können den Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Landesvertretung Sachsen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung bevollmächtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLSchiedRehaVO/1#abs-2 (2) Die für die erstmalige Bildung der Landesschiedsstelle maßgeblichen Verbände der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auf Landesebene gemäß § 111b Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind

1. der Sächsische Heilbäderverband e. V.,

2. der Verband der Privatkliniken in Sachsen und Sachsen-Anhalt e. V.,

3. der Fachverband Sucht e. V., Landessektion Mitteldeutschland,

4. der Landesverband Geriatrie Sachsen,

5. der Bundesverband für stationäre Suchtkrankenhilfe e. V. und

6. das Diakonische Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsen e. V. .

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLSchiedRehaVO/1#abs-3 (3) Zu Beginn einer jeden weiteren Amtsperiode prüft die zuständige Behörde auf Antrag, ob weitere Beteiligte im Sinne der Absätze 1 und 2 zuzulassen sind. Sie prüft darüber hinaus von Amts wegen, ob die Voraussetzungen nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bei allen bisher Beteiligten auch für die weitere Amtsperiode vorliegen.

§ 2