Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kommunalabgabengesetz
SächsKAG§ 36 Sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen
Stand: 31.12.2023
§ 2 Absatz 2, § 3 Absatz 1 bis 4, § 3a Absatz 1 und 2 sowie die §§ 5 und 6 gelten entsprechend für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Landkreisen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 36 SächsKAG →
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- OVG Sachsen, 30.03.2020 – 4 A 508/16Zitiert von 4
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