Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kommunalabgabengesetz

SächsKAG

§ 2 Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben

Stand: 31.12.2023

Sachsen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKAG/2#abs-1 (1) Kommunalabgaben werden aufgrund einer Satzung erhoben. Die Abgabensatzung muss die Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf abgabenrechtliche Nebenleistungen (§ 1 Absatz 2).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKAG/2#abs-2 (2) Die fehlerhafte oder fehlende Ermittlung des Betriebskapitals, eines Beitrags-, Gebühren-, Einheits- oder sonstigen Abgabensatzes führt nur dann zur Nichtigkeit seiner Festsetzung in der Abgabensatzung, wenn die nach diesem Gesetz zulässige Höchstgrenze des Beitrags-, Gebühren-, Einheits- oder sonstigen Abgabensatzes überschritten ist. § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung bleibt unberührt.

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