Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz

SächsJArrestVollzG

§ 32 Telefongespräche

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/32#abs-1 (1) Den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten kann gestattet werden, Telefongespräche zu führen. Telefongespräche mit Personen und Institutionen nach § 30 Absatz 1 und 2 sind zu gestatten. Telefongespräche werden nicht überwacht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/32#abs-2 (2) Die Kosten der Telefongespräche tragen die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in angemessenem Umfang übernehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/32#abs-3 (3) Die Jugendstrafvollzugs- oder Justizvollzugsanstalt, der die Einrichtung angegliedert ist, kann die Bereitstellung und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen sowie die Bereitstellung, Vermietung oder Ausgabe von Telekommunikationsgeräten und von anderen Geräten der Telekommunikation auch für den Bereich des Jugendarrestvollzuges einem Dritten gestatten oder übertragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/32#abs-4 (4) Innerhalb des Geländes der Einrichtungen sind der Besitz und die Benutzung von Mobilfunkendgeräten verboten. In begründeten Fällen kann die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung für den Einsatz von Polizei- oder Rettungskräften, Notärzten und Wartungsfirmen abweichende Regelungen treffen. Die folgenden Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt:

1. § 30 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52 ) geändert worden ist,

2. § 51 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 558), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52 ) geändert worden ist,

3. § 31 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52 ) geändert worden ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/32#abs-5 (5) Die Einrichtungen dürfen technische Geräte

1. zur Auffindung von Mobilfunkendgeräten,

2. zur Aktivierung von Mobilfunkendgeräten zum Zwecke der Auffindung und

3. zur Störung von Frequenzen, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen auf dem Einrichtungsgelände dienen,

betreiben. Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 91 Absatz 1 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Einrichtungen darf nicht beeinträchtigt werden.

§ 31 § 33