Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
SächsJArrestVollzG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 26.08.2026
Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Jugendarrestes (Vollzug) an Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten in Einrichtungen zur Durchführung des Jugendarrestes (Einrichtungen). Einrichtungen sind eigenständige, den Gebäuden des offenen Vollzuges einer Justizvollzugs- oder Jugendstrafvollzugsanstalt angegliederte Bereiche, die ausschließlich der Durchführung des Jugendarrestes dienen. Jugendarrest kann auch in freien Formen vollzogen werden.