Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz

SächsJArrestVollzG

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Jugendarrestes (Vollzug) an Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten in Einrichtungen zur Durchführung des Jugendarrestes (Einrichtungen). Einrichtungen sind eigenständige, den Gebäuden des offenen Vollzuges einer Justizvollzugs- oder Jugendstrafvollzugsanstalt angegliederte Bereiche, die ausschließlich der Durchführung des Jugendarrestes dienen. Jugendarrest kann auch in freien Formen vollzogen werden.

§ 2