Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz

SächsJArrestVollzG

§ 5 Stellung der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten und Mitwirkung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/5#abs-1 (1) Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Einrichtung unerlässlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/5#abs-2 (2) Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten sollen mit „Sie“ angeredet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/5#abs-3 (3) Vollzugs- und Fördermaßnahmen sollen den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten erläutert werden. Soweit erforderlich, wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzugezogen. Mit Zustimmung der beteiligten Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten kann in Ausnahmefällen für die Übersetzung auch eine andere sprachkundige Person tätig werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/5#abs-4 (4) Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten sind stetig zur Mitarbeit an der Erreichung der Vollzugsziele zu motivieren.

§ 4 § 6