Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
SächsJArrestVollzG§ 51 Aufhebung von Maßnahmen
Stand: 26.08.2026
Für den Widerruf und die Rücknahme von Maßnahmen nach diesem Gesetz gilt § 86 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes , soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält.