Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz

SächsJArrestVollzG

§ 31 Schriftwechsel

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/31#abs-1 (1) Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten haben das Recht, durch Vermittlung der Einrichtung unbegrenzt Schreiben abzusenden und zu empfangen. Ein- und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten. Sie werden auf verbotene Gegenstände kontrolliert, in der Regel in Anwesenheit der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/31#abs-2 (2) Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter kann den Schriftwechsel mit

1. wenn die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung gefährdet würde,

2. bei Personen, die nicht Angehörige der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Jugendarrestantin oder den Jugendarrestanten hat oder die Erreichung der Vollzugsziele behindert,

3. zu minderjährigen Personen, die Opfer der Straftaten waren, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel mit der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten einen schädlichen Einfluss auf sie hat, oder

4. wenn die Personensorgeberechtigten der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten mit dem Schriftwechsel nicht einverstanden sind.

Bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant einer Untersagung nach Satz 1 zuwider handelt, kann die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter das Schreiben anhalten. Hierüber wird die betroffene Jugendarrestantin oder der betroffene Jugendarrestant informiert. Das angehaltene Schreiben wird verwahrt und mit der Entlassung zurückgegeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/31#abs-3 (3) Der Schriftverkehr mit Personen und Institutionen nach § 30 Absatz 1 wird nicht kontrolliert und entsprechende Schreiben werden nicht angehalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/31#abs-4 (4) Die Kosten des Schriftverkehrs tragen die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in angemessenem Umfang übernehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/31#abs-5 (5) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten gestatten, sich E-Mails an ein von der Anstalt dafür eingerichtetes Funktionspostfach zusenden zu lassen.

§ 30 § 32