Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
SächsJArrestVollzG§ 3 Vollzugsgestaltung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/3#abs-1 (1) Im Jugendarrest schützt die Einrichtung die körperliche und psychische Unversehrtheit der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten, fördert ihr Wohlergehen und achtet ihre Privatsphäre. Er ist auf die Förderung der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten, insbesondere auch auf weitere Hilfs- und Betreuungsangebote für die Zeit nach der Entlassung, auszurichten. Sind die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten bislang der Schulpflicht nicht oder nur unzureichend nachgekommen, sind sie zu motivieren, künftig der Schulpflicht nachzukommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/3#abs-2 (2) Die Einrichtung hat das verfassungsmäßige Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, zu achten und die Verantwortung der übrigen Träger der Erziehung und Bildung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/3#abs-3 (3) Das Leben in der Einrichtung ist den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen. Schädlichen Folgen der Freiheitsentziehung ist entgegenzuwirken. Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten sind vor Übergriffen zu schützen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/3#abs-4 (4) Im Jugendarrest soll den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten ermöglicht werden, von und mit Gleichaltrigen zu lernen und Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich nach ihrer Eigenart für eine Mitwirkung eignen, zu übernehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/3#abs-5 (5) Bei der Gestaltung des Vollzugs und bei allen Einzelmaßnahmen sind die unterschiedlichen Bedürfnisse der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, sexuelle Identität, Alter, individuellen Reifegrad, Gesundheit, Herkunft und Religion. Auf Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten mit Behinderung ist besonders Rücksicht zu nehmen.