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SächsHfVO

§ 26 Fahrt- und Transportkosten sowie Unterkunfts- und Verpflegungskosten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/26#abs-1 (1) Die Heilfürsorge übernimmt die notwendigen Kosten für Rettungsfahrten, Krankentransporte und Krankenfahrten mit dem Taxi aufgrund einer ärztlichen Verordnung ohne Eigenanteil soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Wird anstelle eines ärztlich verordneten Taxis ein privates Kraftfahrzeug mit einer Fahrerin oder einem Fahrer benutzt, kann ebenfalls auf den Abzug eines Eigenanteils verzichtet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/26#abs-2 (2) Fahrtkosten werden Heilfürsorgeberechtigten erstattet bei

1. ambulanten Serienbehandlungen im Zusammenhang mit einer onkologischen Chemo- oder Strahlentherapie und ambulanten Dialysefahrten,

2. Fahrten im Zusammenhang mit Leistungen nach den §§ 12 und 15 abzüglich eines Eigenanteils von 10 Euro je einfache Fahrt, wobei die Vorlage einer ärztlichen Verordnung nicht erforderlich ist.

3. Durchführung einer genehmigten Maßnahme nach § 17 Nummer 1 bis 5 und 7 sowie Maßnahmen nach § 23 bis zu einem als angemessen geltenden Höchstbetrag von 200 Euro für die Hin- und Rückfahrt bei stationären Maßnahmen und von 5 Euro je Behandlungstag bei ambulanten Maßnahmen sowie Maßnahmen der Nachsorge.

Wird eine Leistung nach § 12 teilstationär erbracht, so gilt ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von bis zu 5 Euro pro Tag als angemessen, wobei hier der Eigenanteil lediglich für den ersten und letzten Tag der Maßnahme in Abzug zu bringen ist. Bei einer gemeinsamen Rehabilitation oder bei der Mitnahme eines Kindes werden bei gemeinsamer An- und Abreise mit dem Kraftfahrzeug die vollen Fahrkosten in Höhe der Wegstreckenentschädigung auf Antrag nur einer Person erstattet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/26#abs-3 (3) Erfolgt die Fahrt nach Absatz 2 mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, werden die Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel und für den kürzesten Reiseweg unter Ausschöpfung der Fahrpreisermäßigung einschließlich eines notwendigen Gepäcktransports für höchstens zwei Gepäckstücke erstattet. Zuschläge im Eisenbahnverkehr werden nicht übernommen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/26#abs-4 (4) Wird die Fahrt nach Absatz 2 mit einem privaten Kraftfahrzeug durchgeführt, ist der in § 5 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Reisekostengesetzes , genannte Betrag pro gefahrenen Kilometer (Wegstreckenentschädigung) erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Gepäcktransport werden im Zusammenhang mit der Nutzung eines Kraftfahrzeuges nicht anerkannt. Parkgebühren sind mit Zahlung der Wegstreckenentschädigung abgegolten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/26#abs-5 (5) Mehrkosten für eine erforderliche Begleitung werden übernommen, wenn der behandelnde Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/26#abs-6 (6) Die Kosten für die Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubs- oder einer anderen privaten Reise werden nicht übernommen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/26#abs-7 (7) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung aus Anlass einer notwendigen auswärtigen teilstationären Behandlung nach § 12 oder nach einer notwendigen auswärtigen ambulanten Operation sind bis zur Höhe des nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Reisekostengesetzes geregelten Höchstbetrages je Übernachtung erstattungsfähig. Auswärtig ist eine Behandlung, wenn sie mehr als 30 Kilometer vom Wohnort entfernt erfolgt oder eine tägliche Rückkehr zur Wohnung unzumutbar ist, weil bei Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Behandlungsort und zurück mehr als drei Stunden beträgt. Aufwendungen für eine Übernachtung nach einer ambulanten Operation sind zudem nur dann erstattungsfähig, wenn die Übernachtung im Sinne einer stationsersetzenden Behandlung medizinisch notwendig ist.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/26#abs-8 (8) Wird ohne zwingenden Grund nicht der nächsterreichbare Leistungserbringer in Anspruch genommen, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten, wie auch die Mehrkosten für die Beförderung und Übernachtung an einem anderen Ort, von der oder dem Heilfürsorgeberechtigten zu tragen.

§ 25 § 27