Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilfürsorgeverordnung

SächsHfVO

§ 7 Zahnersatz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/7#abs-1 (1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/7#abs-2 (2) Heilfürsorgeberechtigte erhalten befundbezogene Festzuschüsse nach § 55 in Verbindung mit § 56 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von 100 Prozent, höchstens in Höhe der bei der Regelversorgung entstandenen Kosten. Die Mehrkosten haben Heilfürsorgeberechtigte selbst in vollem Umfang zu tragen. Über die Mehrkosten ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Zahnärztin oder dem Zahnarzt und dem Heilfürsorgeberechtigten zu treffen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/7#abs-3 (3) Die Versorgung mit Zahnersatz, einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, bedarf der Genehmigung.

§ 6 § 8