Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilfürsorgeverordnung

SächsHfVO

§ 25 Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Heilfürsorgeleistungen zum Zweck der Empfängnisverhütung werden entsprechend § 24a Absatz 1 und 2 erster Halbsatz des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt. § 8 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. Heilfürsorgeleistungen bei einem rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch und einer Sterilisation werden entsprechend § 24b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ohne Anspruch auf Krankengeld gewährt.

§ 24 § 26