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SächsHSFinVO

§ 6 Verwaltung von Gebäuden und Räumen; Verbot versteckter Subventionen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/6#abs-1 (1) Die der Hochschule vom Freistaat Sachsen gemäß § 11 Abs. 9 Satz 1 SächsHSG zur Verfügung gestellten Liegenschaften werden an Dritte durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement vermietet, sofern kein anderweitiger Staatsbedarf besteht. Stundenweise, unregelmäßige Überlassungen aus besonderem Anlass kann die nutzende Hochschule gegen ein übliches, mit dem Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement abgestimmtes Entgelt vornehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/6#abs-2 (2) Die Überlassung oder Gestellung von Personal, Gebäuden, Räumen und sonstiger Ausstattung an ein Unternehmen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SächsHSG ist nur gegen ein marktübliches Entgelt zulässig (Verbot versteckter Subventionen).

§ 5 § 7