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SächsHSFinVO

§ 5 Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Ansprüchen; Veräußerung von Vermögensgegenständen; Grundsatz der Selbstversicherung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/5#abs-1 (1) Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/5#abs-2 (2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/5#abs-3 (3) Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung eine besondere Härte für den Schuldner bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/5#abs-4 (4) Vermögensgegenstände, die vor dem 1. Januar 2009 aus Finanzmitteln des Freistaates Sachsen oder nach dem 31. Dezember 2008 aus Zuschüssen nach § 3 Abs. 1 oder aus Finanzmitteln nach § 3 Abs. 3 beschafft wurden, dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Übersteigt der Wert des Vermögensgegenstandes 200 000 EUR, bedarf die Veräußerung der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/5#abs-5 (5) Die Hochschulen unterfallen dem staatlichen Grundsatz der Selbstversicherung. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen. Diese kann grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn

1. die Versicherung auf Kosten Dritter erfolgt oder

2. wegen der Art der Geschäftstätigkeit oder der wirtschaftlichen Lage eine Versicherung zweckmäßig ist; dies gilt nicht, wenn auf Dauer mit Verlusten zu rechnen ist.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/5#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für kameralistisch wirtschaftende Hochschulen gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 SächsHSG .

§ 4 § 6