Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hochschulfinanzverordnung

SächsHSFinVO

§ 7 Anwendung kaufmännischer Grundsätze

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/7#abs-1 (1) Die Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften finden entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/7#abs-2 (2) Das Rechnungswesen ist nach Ablauf der ersten drei Monate nach Einführung der Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen und Feststellung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 und § 11 Abs. 2 Satz 6 und 7 SächsHSG auf die Ordnungsmäßigkeit des Finanzbuchhaltungssystems, seine Konformität zu den diesbezüglichen Regelungen der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über das Rahmenhandbuch Neue Hochschulsteuerung in Sachsen vom 1. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 466), in der jeweils geltenden Fassung, sowie auf die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Prozesse des Rechnungswesens zu prüfen. Die Prüfung ist auf Veranlassung der Hochschule von einem Wirtschaftsprüfer vorzunehmen. Über das Ergebnis der Prüfung berichtet die Hochschule dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Staatsministerium der Finanzen fünf Monate nach Einführung der kaufmännischen Wirtschaftsführung gemäß Satz 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/7#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für kameralistisch wirtschaftende Hochschulen.

§ 6 § 8