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# § 6 SächsHSFinVO (Sachsen) — Verwaltung von Gebäuden und Räumen; Verbot versteckter Subventionen

Sächsische Hochschulfinanzverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die der Hochschule vom Freistaat Sachsen gemäß § 11 Abs. 9 Satz 1 SächsHSG zur Verfügung gestellten Liegenschaften werden an Dritte durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement vermietet, sofern kein anderweitiger Staatsbedarf besteht. Stundenweise, unregelmäßige Überlassungen aus besonderem Anlass kann die nutzende Hochschule gegen ein übliches, mit dem Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement abgestimmtes Entgelt vornehmen.

(2) Die Überlassung oder Gestellung von Personal, Gebäuden, Räumen und sonstiger Ausstattung an ein Unternehmen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SächsHSG ist nur gegen ein marktübliches Entgelt zulässig (Verbot versteckter Subventionen).

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Zitiervorschlag: § 6 SächsHSFinVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/6

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