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§ 6 SächsHSFinVO (Sachsen) — Verwaltung von Gebäuden und Räumen; Verbot versteckter Subventionen

Sächsische Hochschulfinanzverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die der Hochschule vom Freistaat Sachsen gemäß § 11 Abs. 9 Satz 1 SächsHSG zur Verfügung gestellten Liegenschaften werden an Dritte durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement vermietet, sofern kein anderweitiger Staatsbedarf besteht. Stundenweise, unregelmäßige Überlassungen aus besonderem Anlass kann die nutzende Hochschule gegen ein übliches, mit dem Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement abgestimmtes Entgelt vornehmen.

(2) Die Überlassung oder Gestellung von Personal, Gebäuden, Räumen und sonstiger Ausstattung an ein Unternehmen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SächsHSG ist nur gegen ein marktübliches Entgelt zulässig (Verbot versteckter Subventionen).