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SächsGfbWBVO

§ 6 Aufgaben des Prüfungsvorsitzenden und Aufgaben der Fachausschüsse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/6#abs-1 (1) Der Prüfungsvorsitzende ist insbesondere zuständig für

1. die Entscheidung über die Zulassung nach § 9 Satz 1,

2. die Entscheidung über den Nachteilsausgleich nach § 10,

3. das Festsetzen der Prüfungstermine und Prüfungsorte und deren Bekanntgabe spätestens 4 Wochen vor der Prüfung,

4. die Entscheidung über Rücktritt und Versäumnis nach § 17,

5. die Entscheidung bei Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen nach § 18,

6. das Festsetzen der Prüfungsergebnisse nach § 16 Abs. 1 Satz 2,

7. die Entscheidung über die Wiederholung der Prüfung nach § 19,

8. das Ausstellen der Zeugnisse nach § 22.

Einzelne Aufgaben können auf den Vertreter des Prüfungsvorsitzenden übertragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/6#abs-2 (2) Die Fachausschüsse führen die Prüfung durch. Dazu gehört insbesondere:

1. das Festlegen der Teilnote nach § 7 Abs. 1,

2. die Auswahl der Prüfungsaufgaben und der Hilfsmittel auf Vorschlag des Unterrichtspersonals, welches überwiegend in den zu prüfenden Schwerpunkten unterrichtet hat,

3. die Aufbewahrung der Prüfungsaufgaben für die Modulprüfung nach § 12 an einem sicheren Ort und die Bekanntgabe der Aufgaben zu Prüfungsbeginn,

4. die Bestimmung der aufsichtsführenden Person für die Modulprüfung nach § 12,

5. die Abnahme der Modulprüfung nach den §§ 13 und 14,

6. die Bewertung der Modulprüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/6#abs-3 (3) Der Prüfungsvorsitzende oder sein Vertreter sind zur Anwesenheit und Beteiligung an der Prüfung berechtigt.

§ 5 § 7