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SächsGfbWBVO

§ 12 Schriftliche Modulprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/12#abs-1 (1) Die schriftliche Modulprüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit frei zu formulierenden Antworten, aus der Bearbeitung eines gestellten Themas oder aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren oder aus der Kombination dieser Methoden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/12#abs-2 (2) Bei Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren hat der Prüfling anzugeben, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er für zutreffend hält. Dabei werden allen Prüflingen eines Prüfungsdurchganges dieselben Prüfungsaufgaben gestellt. Bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Prüfungsaufgaben sind vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu prüfen, ob sie gemessen an den Anforderungen der zu prüfenden Schwerpunkte fehlerhaft sind. Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der Aufgaben für die Prüfung mindert sich entsprechend; bei der Bewertung der schriftlichen Modulprüfung ist von dieser verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. Sind mehr als die Hälfte der Prüfungsaufgaben fehlerhaft, ist die schriftliche Modulprüfung zu wiederholen.

§ 11 § 13