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SächsGfbWBVO

§ 10 Nachteilsausgleich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/10#abs-1 (1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von schwerbehinderten Menschen und gleichgestellten behinderten Prüflingen zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/10#abs-2 (2) Der Prüfling hat den Prüfungsvorsitzenden so rechtzeitig wie möglich vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/10#abs-3 (3) Der Prüfungsvorsitzende legt Maßnahmen hinsichtlich der Organisation und Gestaltung der Prüfung fest, die die Belange von schwerbehinderten Menschen und gleichgestellten behinderten Prüflingen berücksichtigen, jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ nicht verändern.

§ 9 § 11