Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe
SächsGfbWBVO§ 10 Nachteilsausgleich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/10#abs-1 (1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von schwerbehinderten Menschen und gleichgestellten behinderten Prüflingen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/10#abs-2 (2) Der Prüfling hat den Prüfungsvorsitzenden so rechtzeitig wie möglich vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/10#abs-3 (3) Der Prüfungsvorsitzende legt Maßnahmen hinsichtlich der Organisation und Gestaltung der Prüfung fest, die die Belange von schwerbehinderten Menschen und gleichgestellten behinderten Prüflingen berücksichtigen, jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ nicht verändern.