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SächsGfbWBVO

§ 5 Prüfungsvorsitz und Fachausschüsse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/5#abs-1 (1) Der Prüfungsvorsitzende ist der Leiter der nach § 3 Abs. 1 SächsGfbWBG staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder ein Mitglied des Leitungskollegiums. Sein Vertreter ist der stellvertretende Leiter der Weiterbildungseinrichtung oder ein Mitglied des Leitungskollegiums oder eine von der Leitung beauftragte Person.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/5#abs-2 (2) Der Prüfungsvorsitzende bildet für die jeweilige Weiterbildung nach dieser Verordnung Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht bei der Modulprüfung nach den §§ 12 bis 14 aus mindestens 2 Mitgliedern, die in den zu prüfenden Schwerpunkten oder Modulen überwiegend unterrichtet haben. Dem Fachausschuss für die Modulprüfung nach § 14 hat die Person anzugehören, die die fachliche Anleitung durchführt.

§ 4 § 6