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SächsGfbWBVO§ 17 Rücktritt und Versäumnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/17#abs-1 (1) Eine Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Prüfling:
1. durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung verhindert ist und er dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Form, nachweist oder
2. nach seiner Zulassung zur Prüfung aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktritt. Im Falle der Nummer 2 ist der Grund dem Prüfungsvorsitzenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen. Liegt ein wichtiger Grund vor, so genehmigt der Prüfungsvorsitzende den Rücktritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/17#abs-2 (2) Eine Prüfung ist mit „ungenügend“ zu bewerten, wenn der Prüfling:
1. ohne Genehmigung von der Prüfung zurücktritt,
2. einen Prüfungstermin versäumt oder eine Aufsichtsarbeit oder Facharbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder die Prüfung unterbricht und ein wichtiger Grund nicht vorliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/17#abs-3 (3) Vor Beginn einer Prüfung ist der Prüfling zu befragen, ob er gesundheitliche Bedenken gegen seine Prüfungsfähigkeit vorzubringen hat.