Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe
SächsGfbWBVO§ 4 Fehlzeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/4#abs-1 (1) Auf die Dauer einer Weiterbildung werden angerechnet
1. Urlaub,
2. Versäumnisse durch Arbeitsunfähigkeit, Mutterschutz oder aus anderen, von der Person nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Präsenzstunden und 10 Prozent der praktischen Weiterbildung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/4#abs-2 (2) Auf Antrag kann der Prüfungsvorsitzende weitere Fehlzeiten anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Weiterbildungsziel nicht gefährdet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/4#abs-3 (3) Um nicht anrechnungsfähige Fehlzeiten verlängert sich der Unterricht oder die praktische Weiterbildung.