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SächsGfbWBVO

§ 14 Praktische Modulprüfung oder Facharbeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/14#abs-1 (1) Die praktische Modulprüfung erstreckt sich auf mindestens eine Arbeitsaufgabe, die sich auf spezifische Tätigkeiten des Weiterbildungsgebietes bezieht und die unter Praxisbedingungen selbstständig auszuführen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/14#abs-2 (2) Anstelle der Arbeitsaufgabe nach Absatz 1 kann die praktische Prüfung durch Anfertigen einer Facharbeit abgelegt werden. Die Facharbeit ist in der Regel innerhalb von 3 Monaten anzufertigen. Thema und Umfang sind der Weiterbildung entsprechend zu wählen. Der Praxisbezug der Facharbeit ist zu beachten. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit eigenständig angefertigt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/14#abs-3 (3) Der Prüfling hat die schriftliche Zustimmung der Patienten, der Klienten, der Bewohner oder des jeweiligen gesetzlichen Vertreters sowie des verantwortlichen Fachpersonals zur Beteiligung an der praktischen Prüfung einzuholen. Die Zustimmungen sind dem Fachausschuss vor Beginn der praktischen Modulprüfung vorzulegen.

§ 13 § 15