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SächsGfbWBVO

§ 23 Urkunde über die Weiterbildungsbezeichnung und Aufbewahrung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/23#abs-1 (1) Liegen die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 SächsGfbWBG für das Führen der Weiterbildungsbezeichnung vor, stellt die staatlich anerkannte Weiterbildungseinrichtung die Urkunde nach dem Muster der Anlage 29 aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/23#abs-2 (2) Wurde die Weiterbildungsbezeichnung nach § 7 Abs. 2, § 7a oder § 7b SächsGfbWBG gleichgestellt, stellt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Urkunde nach dem Muster der Anlage 29 aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/23#abs-3 (3) Eine Mehrfertigung der nach den Absätzen 1 und 2 ausgestellten Urkunde ist von der ausstellenden Stelle 40 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist, aufzubewahren.

§ 22 § 24