(1) Liegen die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 SächsGfbWBG für das Führen der Weiterbildungsbezeichnung vor, stellt die staatlich anerkannte Weiterbildungseinrichtung die Urkunde nach dem Muster der Anlage 29 aus.
(2) Wurde die Weiterbildungsbezeichnung nach § 7 Abs. 2, § 7a oder § 7b SächsGfbWBG gleichgestellt, stellt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Urkunde nach dem Muster der Anlage 29 aus.
(3) Eine Mehrfertigung der nach den Absätzen 1 und 2 ausgestellten Urkunde ist von der ausstellenden Stelle 40 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist, aufzubewahren.