Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

SächsGfbWBVO

§ 24 Übersicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/24#abs-1 (1) Für die Gesundheitsfachberufe können Weiterbildungen für folgende Funktionen durchgeführt werden:

1. Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen,

2. Praxisanleitung und

3. Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/24#abs-2 (2) Für die Berufe in der Krankenpflege und Altenpflege können Weiterbildungen zur Fachkraft in folgenden Arbeitsfeldern und für folgende Funktionen durchgeführt werden:

1. Intensivpflege und Anästhesie,

2. operativer und endoskopischer Funktionsdienst,

3. Onkologie,

4. Nephrologie,

5. Psychiatrie,

6. Geriatrie, Rehabilitation und Gerontopsychiatrie,

7. Schwerstpflege und Gerontopsychiatrie,

8. Palliativ- und Hospizpflege,

9. Hygiene und Infektionsprävention,

10. Hygienebeauftragte in Pflegeeinrichtungen,

11. Neurologie mit Schwerpunkt Schlaganfall,

12. Notfallpflege,

13. Sozialmedizinischer Assistent.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/24#abs-3 (3) Für die Berufe in der Physiotherapie können Weiterbildungen in folgenden Arbeitsfeldern durchgeführt werden:

1. psychosoziale Medizin und

2. medizinische Wellness.

§ 23 § 25