Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe
SächsGfbWBVO§ 24 Übersicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/24#abs-1 (1) Für die Gesundheitsfachberufe können Weiterbildungen für folgende Funktionen durchgeführt werden:
1. Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen,
2. Praxisanleitung und
3. Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/24#abs-2 (2) Für die Berufe in der Krankenpflege und Altenpflege können Weiterbildungen zur Fachkraft in folgenden Arbeitsfeldern und für folgende Funktionen durchgeführt werden:
1. Intensivpflege und Anästhesie,
2. operativer und endoskopischer Funktionsdienst,
3. Onkologie,
4. Nephrologie,
5. Psychiatrie,
6. Geriatrie, Rehabilitation und Gerontopsychiatrie,
7. Schwerstpflege und Gerontopsychiatrie,
8. Palliativ- und Hospizpflege,
9. Hygiene und Infektionsprävention,
10. Hygienebeauftragte in Pflegeeinrichtungen,
11. Neurologie mit Schwerpunkt Schlaganfall,
12. Notfallpflege,
13. Sozialmedizinischer Assistent.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/24#abs-3 (3) Für die Berufe in der Physiotherapie können Weiterbildungen in folgenden Arbeitsfeldern durchgeführt werden:
1. psychosoziale Medizin und
2. medizinische Wellness.