Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe

SächsGfbWBG

§ 6 Führen einer Weiterbildungsbezeichnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBG/6#abs-1 (1) Zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung ist berechtigt, wer an einer staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung den vorgeschriebenen Weiterbildungslehrgang in seinem Fachbereich erfolgreich abgeschlossen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBG/6#abs-2 (2) Die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung wird von der staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung in einer Urkunde bescheinigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBG/6#abs-3 (3) Die Berechtigung nach Absatz 1 erlischt, wenn die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 zurückgenommen oder widerrufen oder die Weiterbildungsprüfung von der Weiterbildungseinrichtung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird. Wird die Weiterbildungsprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt, ist die Urkunde von der Weiterbildungseinrichtung einzuziehen.

§ 5 § 7