Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe
SächsGfbWBG§ 7b Partieller Zugang
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBG/7b#abs-1 (1) Im Einzelfall ist eine Anerkennung partiell gemäß Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu erteilen, wenn der Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung qualifiziert ist, diese berufliche Tätigkeit auszuüben, erforderliche Ausgleichsmaßnahmen einer vollständigen Weiterbildung gleichkämen und die berufliche Tätigkeit sich objektiv von der beruflichen Tätigkeit, für die eine partielle Anerkennung erteilt wird, trennen lässt. Im Falle der Erteilung der partiellen Anerkennung wird die Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats ausgeübt. Der Berufsangehörige ist verpflichtet, den Empfängern der Dienstleistung den Umfang seiner beruflichen Tätigkeit eindeutig anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBG/7b#abs-2 (2) Die partielle Anerkennung kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBG/7b#abs-3 (3) Eine partielle Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen gemäß Anhang V Nummer 5.2.2 und 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG ist ausgeschlossen.