Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe
SächsGfbWBVO§ 20 Prüfungsniederschrift
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/20#abs-1 (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen. Sie hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
1. Name des Prüflings,
2. geprüftes Modul,
3. Prüfungsaufgaben,
4. Prüfungszeiten,
5. besondere Vorkommnisse,
6. die von den Mitgliedern der Fachausschüsse vergebenen Noten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und
7. die von dem Prüfungsvorsitzenden gebildete Prüfungsnote nach § 16 Abs. 1 Satz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/20#abs-2 (2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Fachausschüsse und dem Prüfungsvorsitzenden zu unterschreiben.