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SächsGfbWBVO

§ 20 Prüfungsniederschrift

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/20#abs-1 (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen. Sie hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1. Name des Prüflings,

2. geprüftes Modul,

3. Prüfungsaufgaben,

4. Prüfungszeiten,

5. besondere Vorkommnisse,

6. die von den Mitgliedern der Fachausschüsse vergebenen Noten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und

7. die von dem Prüfungsvorsitzenden gebildete Prüfungsnote nach § 16 Abs. 1 Satz 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/20#abs-2 (2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Fachausschüsse und dem Prüfungsvorsitzenden zu unterschreiben.

§ 19 § 21