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SächsGfbWBVO

§ 19 Wiederholungsprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/19#abs-1 (1) Werden die schriftliche Modulprüfung nach § 12, die mündliche Modulprüfung oder das Kolloquium nach § 13 sowie die praktische Modulprüfung oder die Facharbeit nach § 14 nicht bestanden, darf auf schriftlichen Antrag jede Prüfung einmal wiederholt werden. Der Antrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung über das Nichtbestehen nach § 22 Abs. 1 Satz 4 zu stellen; der Nachweis über die Erfüllung der Auflagen nach Absatz 2 ist beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/19#abs-2 (2) Zur Wiederholungsprüfung wird nur zugelassen, wer zuvor an einer weiteren Weiterbildung teilgenommen hat. Der Prüfungsvorsitzende legt innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrags Dauer und Inhalt der weiteren Weiterbildung im Sinne von § 1 Abs. 1 fest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/19#abs-3 (3) Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb eines Jahres nach Mitteilung über das Nichtbestehen nach § 22 Abs. 1 Satz 4 abgelegt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsvorsitzende.

§ 18 § 20