Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe
SächsGfbWBVO§ 21 Prüfungsunterlagen
Stand: 26.08.2026
Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Arbeiten, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Niederschriften sind 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfung abgelegt worden ist, aufzubewahren.