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§ 20 SächsGfbWBVO (Sachsen) — Prüfungsniederschrift

Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen. Sie hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1. Name des Prüflings,

2. geprüftes Modul,

3. Prüfungsaufgaben,

4. Prüfungszeiten,

5. besondere Vorkommnisse,

6. die von den Mitgliedern der Fachausschüsse vergebenen Noten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und

7. die von dem Prüfungsvorsitzenden gebildete Prüfungsnote nach § 16 Abs. 1 Satz 2.

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Fachausschüsse und dem Prüfungsvorsitzenden zu unterschreiben.