Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

SächsGfbWBVO

§ 2 Praktische Weiterbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/2#abs-1 (1) Die praktische Weiterbildung ist in den Einrichtungen, mit denen die Weiterbildungseinrichtung einen Vertrag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsGfbWBG geschlossen hat, zu absolvieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/2#abs-2 (2) Die fachliche Anleitung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsGfbWBG ist von Personen mit der entsprechenden Weiterbildung und der Weiterbildung als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter nach § 33 durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/2#abs-3 (3) In einem Zeitraum von 3 Jahren nach Übernahme der praktischen Weiterbildung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsGfbWBG kann die Anleitung auch durch eine Person mit einem Gesundheitsfachberuf und mindestens 3-jähriger Berufserfahrung in dem die Weiterbildung betreffenden Arbeitsfeld durchgeführt werden, wenn die Einrichtung nicht über eine Person nach Absatz 2 verfügt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/2#abs-4 (4) Für die Weiterbildungen nach Teil 2 Abschnitt 3 kann eine berufliche Tätigkeit im entsprechenden Arbeitsfeld der angestrebten Weiterbildungsrichtung bis zu 50 Prozent der in der praktischen Weiterbildung vorgegebenen Stunden auf diese angerechnet werden.

§ 1 § 3