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§ 2 SächsGfbWBVO (Sachsen) — Praktische Weiterbildung

Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die praktische Weiterbildung ist in den Einrichtungen, mit denen die Weiterbildungseinrichtung einen Vertrag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsGfbWBG geschlossen hat, zu absolvieren.

(2) Die fachliche Anleitung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsGfbWBG ist von Personen mit der entsprechenden Weiterbildung und der Weiterbildung als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter nach § 33 durchzuführen.

(3) In einem Zeitraum von 3 Jahren nach Übernahme der praktischen Weiterbildung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsGfbWBG kann die Anleitung auch durch eine Person mit einem Gesundheitsfachberuf und mindestens 3-jähriger Berufserfahrung in dem die Weiterbildung betreffenden Arbeitsfeld durchgeführt werden, wenn die Einrichtung nicht über eine Person nach Absatz 2 verfügt.

(4) Für die Weiterbildungen nach Teil 2 Abschnitt 3 kann eine berufliche Tätigkeit im entsprechenden Arbeitsfeld der angestrebten Weiterbildungsrichtung bis zu 50 Prozent der in der praktischen Weiterbildung vorgegebenen Stunden auf diese angerechnet werden.