Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe
SächsGfbWBVO§ 3 Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen und Auswahlverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/3#abs-1 (1) Der Antrag auf Aufnahme in einen Weiterbildungslehrgang ist an die Leitung einer nach § 3 Abs. 1 SächsGfbWBG staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 SächsGfbWBG in beglaubigter Kopie,
2. das Zeugnis über die staatliche Prüfung in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 SächsGfbWBG in beglaubigter Kopie,
3. der berufliche Werdegang in tabellarischer Form und
4. eine Erklärung des Arbeitgebers, dass er die beabsichtigte Weiterbildung genehmigt hat, wenn der Antragsteller in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt ist und die Weiterbildung während der Arbeitszeit stattfindet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/3#abs-2 (2) Die Leitung der Weiterbildungseinrichtung entscheidet über die Aufnahme in den Weiterbildungslehrgang und teilt dies den Bewerbern schriftlich mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/3#abs-3 (3) Kann eine Weiterbildungseinrichtung in einen Weiterbildungslehrgang nicht alle Bewerber aufnehmen, findet für alle Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, ein Auswahlverfahren statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/3#abs-4 (4) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgender Rangfolge zu vergeben:
1. höchstens die Hälfte der Plätze an Bewerber, denen der Arbeitgeber ein dringendes betriebliches Interesse an der Weiterbildung bescheinigt,
2. die übrigen Plätze an Bewerber, für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde und
3. die übrigen Plätze nach dem Eingang des Antrages in der Weiterbildungseinrichtung.
Innerhalb einer Gruppe sind die Plätze nach dem Eingang des Antrages in der Weiterbildungseinrichtung zu vergeben.