Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

SächsGfbWBVO

§ 1 Gliederung der Weiterbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/1#abs-1 (1) Die Weiterbildung gliedert sich in Module. Die Module umfassen Präsenzstunden innerhalb oder außerhalb der Weiterbildungseinrichtung, Stunden für selbstständiges Vor- und Nacharbeiten der Präsenzstunden und zur Prüfungsvorbereitung (Selbststudium) sowie eine praktische Weiterbildung, soweit sich aus Teil 2 nichts anderes ergibt. Die Präsenzstunden können im Regelfall in einem Umfang von bis zu 20 Prozent durch E-Learning-Angebote ersetzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/1#abs-2 (2) Die Weiterbildung dauert in Vollzeitform höchstens 24 Monate und verlängert sich in Teilzeitform auf höchstens 42 Monate.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/1#abs-3 (3) Für jedes Modul ist pauschal von einer Zeit für das Selbststudium in Höhe von 50 Prozent der Präsenzstunden auszugehen. In den Modulen nach Anlage 3 kann davon abgewichen werden. Diese Zeit für das Selbststudium ist vom Teilnehmer je nach Erfordernis eigenständig zu gestalten.

§ 2