Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe
SächsGfbWBVO§ 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/18#abs-1 (1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfung durch Benutzung eines unzulässigen Hilfsmittels, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, so entscheidet der Prüfungsvorsitzende:
1. ob die Leistung gewertet wird, etwa bei Täuschungsversuch durch den Besitz oder Mitführen unerlaubter Hilfsmittel im Prüfungsraum vor ihrer Verwendung,
2. ob die Prüfung wiederholt werden darf, etwa bei gelungener Vorteilsverschaffung durch das organisierte Zusammenwirken mehrerer Personen, oder
3. ob die Prüfung mit „ungenügend“ bewertet wird.
Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Maß die im Prüfungsverfahren zu gewährleistende Chancengleichheit beeinträchtigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/18#abs-2 (2) Stört ein Prüfling die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, kann er durch den Fachausschuss oder die aufsichtsführende Person von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Ist ein Prüfling ausgeschlossen worden, kann der Prüfungsvorsitzende die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/18#abs-3 (3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfung nur innerhalb von 3 Jahren nach dem letzten Tag des Weiterbildungslehrgangs für nicht bestanden erklärt werden. Das Zeugnis ist einzuziehen.