Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz
SächsGedenkStG§ 9 Stiftungsbeirat
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/9#abs-1 (1) Der Stiftungsbeirat besteht aus höchstens 20 Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/9#abs-2 (2) Die inhaltlich im Sinne von § 2 Absatz 1 tätigen Interessenvertretungen (Komitees und Verbände, Gedenkstätten- und Aufarbeitungsinitiativen) sowie die Kirchen, Religionsgemeinschaften und kommunalen Träger von Gedenkstätten können je eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Stiftungsbeirat vorschlagen. Die Mitglieder des Stiftungsbeirates werden von der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates für eine Amtsperiode von vier Jahren berufen. § 5 Absatz 2 und § 7 Absatz 3 bleiben unberührt. Die Berufung bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates. Wiederberufung ist möglich. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/9#abs-3 (3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Stiftungsbeirates mit beratender Stimme teil.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/9#abs-4 (4) Der Stiftungsbeirat ist im Rahmen seiner Tätigkeit unabhängig.