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§ 9 SächsGedenkStG (Sachsen) — Stiftungsbeirat

Sächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stiftungsbeirat besteht aus höchstens 20 Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(2) Die inhaltlich im Sinne von § 2 Absatz 1 tätigen Interessenvertretungen (Komitees und Verbände, Gedenkstätten- und Aufarbeitungsinitiativen) sowie die Kirchen, Religionsgemeinschaften und kommunalen Träger von Gedenkstätten können je eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Stiftungsbeirat vorschlagen. Die Mitglieder des Stiftungsbeirates werden von der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates für eine Amtsperiode von vier Jahren berufen. § 5 Absatz 2 und § 7 Absatz 3 bleiben unberührt. Die Berufung bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates. Wiederberufung ist möglich. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Stiftungsbeirates mit beratender Stimme teil.

(4) Der Stiftungsbeirat ist im Rahmen seiner Tätigkeit unabhängig.