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SächsGedenkStG

§ 10 Aufgaben des Stiftungsbeirates

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/10#abs-1 (1) Der Stiftungsbeirat erarbeitet Vorschläge und Empfehlungen für die Arbeitsgebiete der Stiftung. Er schlägt dem Stiftungsrat die Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 zur Berufung vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/10#abs-2 (2) Mitglieder des Stiftungsbeirates können dem Stiftungsrat, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer Vorschläge und Anregungen unterbreiten, wenn der Stiftungsbeirat sich auf diese nicht mehrheitlich verständigen konnte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/10#abs-3 (3) Der Stiftungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Stiftungsrates bedarf.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/10#abs-4 (4) Der Stiftungsbeirat kann zur Durchführung seiner Aufgaben aus seiner Mitte Arbeitsausschüsse bilden.

§ 9 § 11