Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz
SächsGedenkStG§ 2 Zweck
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/2#abs-1 (1) Zweck der Stiftung ist es, diejenigen Stätten im Freistaat Sachsen zu erschließen, zu fördern und zu betreuen, die an authentischen Orten an politische Gewaltverbrechen von überregionaler Tragweite, von besonderer historischer Bedeutung, an politische Verfolgung, an Staatsterror und staatlich organisierte Morde erinnern. Sie entwickelt diese Stätten als Orte der außerschulischen sowie politischen Bildung auch im europäischen Kontext. Die Stiftung hat die Opfer der nationalsozialistischen Diktatur und der kommunistischen Diktatur, insbesondere der SED-Diktatur, zu ehren, den Widerstand gegen diese Diktaturen zu würdigen sowie die Strukturen und Methoden der jeweiligen Herrschaftssysteme für die Öffentlichkeit zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/2#abs-2 (2) In eigener Trägerschaft unterhält die Stiftung folgende Gedenkstätten:
1. Gedenkstätte Bautzen,
2. Gedenkstätte Münchner Platz Dresden,
3. Gedenkstätte Pirna-Sonnenstein,
4. Gedenkstätte Großschweidnitz,
5. Erinnerungsort Torgau,
6. Gedenkstätte Ehrenhain Zeithain.
Die Gedenkstätten sollen der Stiftung, soweit rechtlich möglich und zur Wahrung ihrer Aufgaben erforderlich, zu Eigentum übertragen, andernfalls durch vertragliche Regelungen zur Nutzung überlassen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/2#abs-3 (3) Institutionell gefördert werden die Gedenkstätten
1. Bautzner Straße Dresden und
2. Museum in der „Runden Ecke“ mit dem Museum im Stasi-Bunker.
Die Landesförderung für diese Gedenkstätten setzt eine angemessene Beteiligung der jeweiligen Sitzgemeinde an der Förderung voraus.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/2#abs-4 (4) Über die in Absatz 3 genannten Gedenkstätten hinaus werden weitere Gedenkstätten institutionell gefördert. Hierzu zählen insbesondere
1. die Gedenkstätte für Zwangsarbeit Leipzig,
2. die ehemalige zentrale Hinrichtungsstätte der DDR in Leipzig,
3. die Gedenkstätte Konzentrationslager Sachsenburg,
4. die Gedenkstätte Geschlossener Jugendwerkhof Torgau,
5. die Gedenkstätte Frauenhaftanstalt Hoheneck und
6. der Lern- und Gedenkort Kaßberg-Gefängnis.
Eine Förderung setzt ein tragfähiges Konzept und eine gesicherte Gesamtfinanzierung der Gedenkstätte voraus. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/2#abs-5 (5) Die Stiftung kann Archive und Zentren, Einrichtungen und Initiativen fördern, die in besonderer und repräsentativer Weise Repressionsmechanismen totalitärer Diktaturen und den Widerstand dagegen dokumentieren. Insbesondere sollen folgende Aufarbeitungsinitiativen und Archive gefördert werden:
1. Umweltbibliothek Großhennersdorf e. V.,
2. Martin-Luther-King-Zentrum für Gewaltfreiheit und Zivilcourage e. V. und
3. Archiv Bürgerbewegung Leipzig e. V.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/2#abs-6 (6) Die Stiftung kann im Einvernehmen mit den bisherigen Trägern bestehender und bereits geförderter Gedenkstätten gemäß Absatz 3 bis 5 die Übernahme der Trägerschaft für diese Gedenkstätten beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Staatsregierung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/2#abs-7 (7) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.