Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz

SächsGedenkStG

§ 8 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/8#abs-1 (1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Stiftung wird von der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt und von der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates nach Zustimmung durch die Staatsregierung berufen. Die Wiederwahl ist möglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/8#abs-2 (2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Stiftung ist als Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt zu bestellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/8#abs-3 (3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer verwaltet die Stiftung und führt deren laufende Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsrates. Für die Publikationen der Stiftung sowie für die Ausführung wissenschaftlicher und gedenkstättenfachlicher Entscheidungen der Stiftungsgremien trägt sie oder er die Verantwortung. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

§ 7 § 9